Der Hintergrund
Ein Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2019 begründet u.a. neue umfassende umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten für Betreiber von Online-Markplätzen (Amazon, eBay etc.) sowie eine neue umsatzsteuerrechtliche Haftung der Marktplatzbetreiber. Ziel dieses Gesetzes ist es, im Bereich der E-Commerce-Marktplätze die Umsatzsteuereinnahmen sicherzustellen und
Ausfälle sowie Betrug durch etwa asiatische Marktplatzhändler zu verhindern. Entrichtet ein Marktplatz-Händler die Umsatzsteuer nicht, muss der Marktplatzbetreiber dafür haften. Aus diesem Grund möchten sich Amazon & co. absichern und verlangen bis Anfang Oktober entsprechende Bestätigungen von den Händlern.
Was getan werden muss
Um nicht vom Handel auf dem jeweiligen Marktplatz ausgeschlossen zu werden, sollten Händler der Aufforderung nachkommen,
eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Benötigt wird eine Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Bescheinigung wird nur auf Antrag des Händlers/Unternehmers hin erteilt. Dieser muss einen Antrag bei dem für ihn zuständigen Finanzamt stellen. Dieses ist dann für die Erteilung der Bescheinigung zuständig. Für Händler, die ihren Wohnsitz, Sitz oder die Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands haben, richtet sich die Zuständigkeit nach den Regelungen der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung.
Amazon und eBay haben eine Frist zur Vorlage der Bescheinigung bis zum 1. Oktober 2019 gesetzt. Bild: Amazon by
Nick Youngson
CC BY-SA 3.0
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Adrian Gmelch
Adrian Gmelch is Director of Content at Lengow, where he leads content strategy while staying firmly hands-on: reading the research, and tracking the trends that matter before they go mainstream.
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