An unseren Artikel über die neue Geoblocking-Verordnung und dessen Bedeutung für den Cross-Border E-Commerce anknüpfend stellt Diplom-Jurist Felix Meurer in einem Gastbeitrag die Details der EU-Verordnung vor. Onlinehändler aufgepasst!
Seitdem 3. Dezember 2018 ist die EU-Verordnung über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarktes (2018/302) – kurz: Geoblocking-Verordnung – gültig. Mit Einführung der Geoblocking-Verordnung möchte die EU einen weiteren Schritt zur Verbesserung des Digitalen Binnenmarktes machen. Ziel der Geoblocking-Verordnung ist es, den grenzüberschreitenden Handel zu fördern und zu verhindern, dass Kunden aus anderen EU-Ländern zu schlechteren Konditionen einkaufen oder ganz vom Handel eines Anbieters ausgeschlossen werden. Die Relevanz der Geoblocking-Verordnung für Betreiber von Onlineshops ist hoch, denn die Verordnung gilt unmittelbar in jedem der 28 EU-Mitgliedsstaaten, sie muss nicht zunächst durch den jeweiligen nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden. Insbesondere hat die Geoblocking-Verordnung drei wesentliche Regelungsbereiche: Zum einen wird das Geoblocking an sich verboten (Art. 3 Geoblocking-VO). Darunter ist das Sperren oder Beschränken von Zugangsmöglichkeiten für Kunden aus anderen EU-Ländern zu verstehen. Zum anderen sollen Kunden aus anderen EU-Ländern zu gleichen Konditionen einkaufen können wie auch Kunden aus dem Land des Anbieters (Art. 4 Geoblocking-VO). Außerdem soll eine Diskriminierung im Bereich der Zahlungsmittel verhindert werden (Art. 5 Geoblocking-VO).
Dazu ein Beispiel: Bisher wurden Kunden aus Frankreich, die die Website www.shop.de aufrufen wollten, automatisch auf die französische Version www.shop.fr weitergeleitet. Nun muss es französischen Kunden bzw. allen Personen, die mittels einer französischen IP-Adresse zugreifen, möglich sein, auch die Version www.shop.de aufzurufen.Eine Beschränkung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder der Niederlassung des Kunden ist nicht mehr zulässig. Nicht erforderlich ist es allerdings auch nach der Geoblocking-Verordnung, dass Onlineshop-Betreiber nunmehr für jeden EU-Mitgliedsstaat eine Website-Version bereithalten. Weiterhin dürfen Kunden nur in bestimmten Sprachen angesprochen werden. Allerdings müssen diese Websites auch für Kunden aus anderen EU-Ländern erreichbar sein. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Zunächst können Kunden auf eine andere Website-Version weitergeleitet werden, sofern sie darüber verständlich informiert werden und ausdrücklich ihre Zustimmung dazu erteilen. Ein konkludentes Handeln, also das reine Weitersurfen auf einer Website, ist nicht ausreichend für eine Zustimmung. Der Kunde muss eine aktive Zustimmungshandlung vornehmen, also beispielsweise eine Checkbox anklicken. Zulässig soll es hingegen sein, eine erteilte Zustimmung mittels eines Cookies oder einer entsprechenden Einstellung im Nutzerkonto zu speichern, sodass bei dem nächsten Websiteaufruf eine automatische Weiterleitung zulässig ist. Demgegenüber sieht Art. 2 Abs. 2 U Abs. 2 Geoblocking-VO jedoch auch vor, dass jede Website-Version weiterhin für den Kunden leicht zugänglich sein muss, unabhängig von der erteilten Zustimmung. Das bedeutet, dass Kunden zum Beispiel mittels eines gut sichtbaren Buttons wieder auf die ursprüngliche Website-Version zurückgelangen müssen. Die Zustimmung zur Weiterleitung ist außerdem für die Zukunft widerruflich. Zudem kann eine Beschränkung des Zugangs erfolgen, sofern dies zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen im Unionsrecht oder im Recht eines EU-Mitgliedsstaates erforderlich ist (Art. 2 Abs. 3 Geoblocking-VO). Dies kann beispielsweise zur Erfüllung von Jugendschutzanforderungen oder in Verbindung mit gesundheitsgefährdenden Produkten (Feuerwerkskörper, Medikamente etc.) der Fall sein. In diesen Fällen muss der Anbieter den Kunden allerdings klar und deutlich darüber informieren, aus welchen Gründen der Zugang beschränkt wird. Die Information hat dabei in der Sprache der Website-Version zu erfolgen, welche der Kunde aufrufen wollte.
Dazu ein Beispiel: Ein Kunde aus Frankreich muss Produkte in einem Onlineshop zu den gleichen Bedingungen kaufen können, wie ein Kunde aus Deutschland es könnte.Das Verbot unterschiedlicher Bedingungen gilt zum einen für den Erwerb von Waren, die an einen bestimmten Ort, welcher zum Liefergebiet des Anbieters gehört, geliefert werden sollen oder die an einem Ort abgeholt werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. a Geoblocking-VO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Onlinehändler nunmehr verpflichtet sind, Lieferungen in sämtliche EU-Mitgliedsstaaten anzubieten. Sofern ein Onlinehändler aus Deutschland nur Selbstabholung und Lieferung innerhalb Deutschlands anbietet, ist dies auch weiterhin zulässig. Allerdings muss der Anbieter nunmehr auch Kunden aus Frankreich ermöglichen, Waren in seinem Onlineshop zu erwerben und ebenfalls selbst abzuholen oder an eine Adresse in Deutschland versenden zu lassen. Um den weiteren Transport nach Frankreich muss der Kunde sich sodann selbst kümmern. Bietet ein Anbieter darüber hinaus Lieferungen auch in die Niederlande an, muss auch der französische Kunde daneben die Möglichkeit haben, die Ware an eine Adresse in die Niederlande versenden zu lassen. Insbesondere an dieser Stelle könnte bei vielen Onlinehändlern ein Anpassungsbedarf bestehen. Zudem ist es nicht erforderlich, dass Onlinehändler nunmehr zu einheitlichen Versandpreisen in alle EU-Mitgliedsstaaten versenden. Berechnet ein deutscher Onlinehändler beispielsweise für Lieferungen innerhalb Deutschlands 9,99 €, für Lieferungen in die Niederlande 12,99 € und für Lieferungen nach Frankreich 15,99 €, ist dies weiterhin zulässig. Allerdings muss auch ein französischer Kunde die Möglichkeit haben, gekaufte Waren an eine Adresse in Deutschland für einen Preis von 9,99 € versenden zu lassen, erhöhte Lieferpreise für einen französischen Kunden sind nunmehr unzulässig. Außerdem müssen Händler grundsätzlich einheitliche Nettopreise anbieten (Art. 4 Geoblocking-VO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 14 Geoblocking-VO). Die Brutto-Preise dürfen je nach Besteuerungsmodell des jeweiligen Landes des Kunden abweichen. Eine Ausnahme für unterschiedliche Preise sieht Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 Geoblocking-VO für den Verkauf von Büchern vor. Durch die Buchpreisbindung, welche in einigen EU-Mitgliedsstaaten besteht, ist es weiterhin zulässig, Büchern in unterschiedlichen EU-Ländern zu unterschiedlichen Preisen anzubieten, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht.
Dazu ein Beispiel: Ein deutscher Onlineshop-Betreiber, welcher die Zahlung mittels VISA-Kreditkarte akzeptiert, muss nach der Geoblocking-Verordnung nun auch die Zahlung mittels VISA-Kreditkarten, welche in Frankreich ausgestellt wurden, akzeptieren. Er darf dafür auch keine zusätzlichen Gebühren erheben.Das Verbot des Art. 5 Abs. 1 Geoblocking-VO gilt jedoch nur für Zahlungsvorgänge, die über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument erfolgen, die Authentifizierungsanforderungen erfüllen und in einer Währung erfolgen, welche der Anbieter akzeptiert. Dies ist bei Zahlungen in Euro regelmäßig der Fall. Bietet ein Onlinehändler beispielsweise Zahlung mittels VISA-Kreditkarte an, muss er diese Zahlungsmethode sämtlichen Kunden ermöglichen. Allerdings ist der Händler nicht dazu verpflichtet, auch Zahlungen mittels einer MASTERCARD-Kreditkarte anzubieten. Natürlich müssen Onlinehändler nun auch nicht sämtliche möglichen Zahlungsmethoden vorhalten. Zudem dürfen Onlinehändler grundsätzlich auch Gebühren für die Nutzung bestimmter kartengebundener Zahlungsmethoden erheben (Art. 5 Abs. 3 Geoblocking-VO). Nach der Geoblocking-Verordnung müssen diese Gebühren jedoch einheitlich für sämtliche Kunden gelten. Zu beachten ist diesbezüglich allerdings der neue § 270a BGB, welcher auf Art. 62 Abs. 5 der EU-Zahlungsdiensterichtlinie beruht. Danach sind Gebühren, die auf bestimmte Zahlungsmittel erhoben werden, generell verboten, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kunden. Kredite und Finanzierungsmöglichkeiten, welche Kunden unter Umständen eingeräumt werden, müssen nicht einheitlich sein, da sie keine elektronischen Transaktionen darstellen. Sehr wohl durch die Geoblocking-Verordnung erfasst werden jedoch Rechnungskäufe, sofern die Bezahlung dieser beispielsweise mittels Überweisung erfolgt. Sofern ein Onlinehändler aktuell Kunden aus Deutschland den Kauf auf Rechnung ermöglicht, muss er dies nun allen Kunden anbieten. Auch die Zahlung per Paypal ist erfasst. Art. 5 Abs. 2 Geoblocking-VO sieht ein Zurückbehaltungsrecht für Anbieter vor. Bei Vorliegen objektiver nicht-diskriminierender Gründe können Onlinehändler die Lieferung von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen zurückhalten, bis sie eine Bestätigung über das ordnungsgemäße Einleiten des Zahlungsvorgangs erhalten haben. Damit soll Anbietern das Risiko der Vorleistung und eines Zahlungsausfalls verringert werden.