Onlinehändler und das neue Verpackungsgesetz: Was gibt es zu beachten?

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Am 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist es, den Verpackungsabfall zu verringern, mehr recyclebare Materialien zu verwenden und damit die Umwelt zu schon. Was bedeutet das für Onlinehändler? Wir geben Antworten.

Verpackungsgesetz Händler

Das Gesetz im Überblick

Das neue Verpackungsgesetz löst die Verpackungsordnung (VerpackV) aus dem Jahr 1991 ab. Es soll die Recycling-Quoten bei Verpackungsmaterialien erhöhen und dadurch das gesamte Abfallaufkommen verringern. Genaugenommen sollen beispielsweise 58,5 Prozent des eingesammelten Kunststoffs recycelt werden, bislang waren es lediglich 36 Prozent. Ab 2022 werden es dann 63 % sein. Das Gesetz gilt für Verpackungen aus folgenden Materialien: Pappe, Glas, Aluminium, Kunststoffe, Naturmaterial, Kartonverbunde etc.

Im Unterschied zur VerpackV sieht das VerpackG für Händler eine Pflicht zur Registrierung bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (Osnabrück) vor, um an dem dualen System (Mülltrennungssystem in Deutschland) teilnehmen zu können. Ohne die Registrierung ist es verboten, systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen. Es kann ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro anfallen.

Händler müssen sich bei der Stelle registrieren, wenn sie in Deutschland Waren verkaufen oder Waren nach Deutschland bringen, die über eine Verkaufs- oder Umverpackung verfügen, welche der Endkunde wegwerfen kann. Die Pflicht gilt nur, wenn Händler diese Verpackungen erstmals und gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Verpackungen, die Onlinehändler in Deutschland bereits in dieser Form von einem registrierten und lizenzierten Großhändler erhalten haben, werden nicht zum ersten Mal in Verkehr gebracht und sind daher nicht mehr registrierungspflichtig.

Die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ führt auf ihrer Internetseite eine öffentlich zugängliche Liste mit den Markennamen der registrierten Unternehmen. Dort kann jeder überprüfen, ob die Verpackungen bereits registriert sind. Das fördert die Kontrolle der Unternehmen untereinander. Diese werden dazu gestiftet zu beobachten, ob ihre Konkurrenz gemeldet ist.

Welche Onlinehändler sind wie betroffen?

Eigener Onlineshop mit Vertrieb

Betreiber eines eigenen Onlineshops sind unmittelbar vom neuen Verpackungsgesetz betroffen. Ist der Betreiber gleichzeitig Händler und Hersteller der Ware, müssen die Produkt- und Versandverpackungen von ihm an einem dualen System beteiligt werden.

Fällt ihm lediglich die Rolle des Zwischenhändlers zu, ist er nur für die von ihm mit Ware befüllten Versandverpackung verantwortlich. Doch Vorsicht ist geboten: Die Nachweispflicht, dass die durch ihn mitversandte Produktverpackung bereits vom Hersteller lizenziert wurde, liegt bei dem Betreiber und sollte vom Hersteller oder Lieferanten deshalb eingefordert werden.

Nutzung von Online-Marktplätzen (Amazon, Otto.de etc.)

Händler, die einen oder mehrere Online-Marktplätze als Vertriebsweg nutzen, sind ebenfalls von den Bestimmungen des Gesetzes betroffen. Ausschlaggebend ist hier, wer die Ware an den Endverbraucher versendet.

Der Händler ist mindestens zur Beteiligung der Versandverpackung verpflichtet und als Hersteller zusätzlich für die Produktverpackung verantwortlich, wenn der Marketplace nur die Kommunikation übernimmt, nicht aber den Versand der Ware.

Sollte der Händler aber seine Produkte an ein Verteilerlager senden, wo es nach Bestellauslösung vom Marktplatz in eine Versandverpackung gefüllt und dann ohne Umweg an den Endkunden versandt wird, dann geht die Beteiligungspflicht für die Versandverpackung gemäß der Systematik des Verpackungsgesetzes an die Onlineplattform über, da diese die Versandverpackung erstmals mit Ware in Verkehr bringt.

Was gibt es noch zu beachten?

Registrierung

Für die Registrierung und generelle Übernahme von Verwaltungsaufgaben, was das Gesetz anbelangt, wurde wie oben bereits erwähnt die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ eingerichtet. Duale Systeme wie , der grüne Punkt, Landbell und andere bestehen weiterhin. Eine Beteiligung an diesen Systemen ist aber auch nur noch als registrierter Händler möglich. Händler, die von der Registrierungspflicht betroffen sind, müssen seitdem 1. Januar 2019 registriert sein. Nicht-registrierten Händlern ist es seitdem verboten, systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen.

Kosten

Die Registrierung ist mit keiner Gebühr an das Register verbunden. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister finanziert sich mit den Einnahmen aus den dualen Systemen und aus Branchenlösungen. Für Händler fallen aber weiterhin die Lizenzgebühren an die jeweiligen dualen System an. Hierbei gilt: Die Lizenzentgelte fallen niedriger aus, wenn die Verpackungen ökologisch und recycelbar.

Weitere Infos zum neuen Verpackungsgesetz finden Sie in diesem Guide vom Händlerbund oder unter: https://verpackungsgesetz-info.de

Adrian Gmelch

Adrian Gmelch ist Tech- und E-Commerce-begeistert. Er betreute zunächst große Tech-Unternehmen bei einer internationalen PR-Agentur in Paris, bevor er für die internationale Öffentlichkeitsarbeit bei Lengow tätig wurde.

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