Mehrwertsteuer & Onlinehandel: Welche Änderungen?

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Am 1. Juli 2021 tritt eine neue europäische Regelung zur Umsatzsteuer in Kraft. Deren Ziel ist es, Steuerhinterziehung zu bekämpfen, Formalitäten für Unternehmen zu vereinfachen und einen fairen Wettbewerb unabhängig vom Land zu gewährleisten.

Diese Reform bringt viele Änderungen für E-Commerce-Akteure und insbesondere für Verkäufe auf Marktplätzen mit sich, sei es auf Verkäufer-, Marktplatz- oder Kundenseite. Betrachten wir hier gemeinsam alle Konsequenzen dieser rechtlichen Entwicklung.

Wer ist betroffen?

Alle! Tatsächlich sind alle Unternehmen betroffen, die Online-Dienste oder -Produkte im BtoC-Bereich (für Privatpersonen) anbieten, unabhängig vom verwendeten Vertriebskanal, sowohl in der Europäischen Union als auch außerhalb der EU. Alle Akteure werden sich steuerlich umstellen müssen: Online-Verkäufer, Marktplätze, Postunternehmen, Verbraucher …

Welche Änderungen sind geplant?

# Die Abschaffung der Schwellenwerte für Fernverkäufe in Europa und die Einführung eines einzigen Schwellenwertes.

Derzeit wird von jedem Mitgliedstaat ein Schwellenwert festgelegt (z. B. 35.000 € für Frankreich und 100.000 € für Deutschland), unterhalb dessen Unternehmen in ihrem Niederlassungsland Mehrwertsteuer zahlen müssen.
>> Dieser Schwellenwert wird am 1. Juli verschwinden und alle Fernverkäufe (aus Drittländern oder innergemeinschaftlich) werden ab dem ersten Euro der Mehrwertsteuer des Ansässigkeitslandes des Käufers unterliegen.

Die einzige Ausnahme gilt für EU-Kleinstunternehmen (mit Sitz in einem einzigen EU-Mitgliedstaat), deren Jahresumsatz 10.000 € ohne MwSt. nicht überschreitet. Diese Unternehmen können weiterhin die Mehrwertsteuer in ihrem Niederlassungsland in Rechnung stellen.

# Die Abschaffung der Mehrwertsteuerbefreiung für Pakete < 22€

Derzeit sind kleine Pakete im Wert von weniger als 22 € von der Einfuhrumsatzsteuer und der Zollerklärung befreit.

Obwohl diese Regel ursprünglich nicht für kommerzielle Sendungen gedacht war, wird sie häufig von Nicht-EU-Verkäufern auf Marktplätzen genutzt. Das hat in Europa zu einem massivem Mehrwertsteuerbetrug und zu einem Preisgefälle zwischen EU- und Nicht-EU-Unternehmen geführt.

Diese Regelung wird abgeschafft und durch eine neue ersetzt: Bei allen Paketen werden ab dem ersten Euro Mehrwertsteuer und Zollgebühren berechnet.

Die einzige Ausnahme: Eine Befreiung wird nur für Verkäufer mit Sitz in der EU möglich sein, bei Paketen im Wert von weniger als 150 € und wenn deren Verkäufe über den IOSS (Import One Stop Shop) deklariert werden.

# Einführung von 3 optionalen Sonderregelungen und entsprechenden elektronischen Portalen (OSS – One Stop Shop und IOSS)

Ab dem 1. Juli 2021 wird MOSS (oder Mini One-Stop-Shop) durch 3 neue Regelungen ersetzt:

  • Von der OSS-„Nicht-EU-Regelung”: zur Meldung von innergemeinschaftlichen BtoC-Dienstleistungen, die von Unternehmen außerhalb der EU erbracht werden.
  • Von der OSS-„EU-Regelung”, zur Meldung:
    – des innergemeinschaftlicher Versandhandels,
    – der lokalen Verkäufe über Marktplätze,
    – der innergemeinschaftlichen BtoC-Dienstleistungen, die von EU-Unternehmen erbracht werden.
  • Von der OSS-„Import-Regelung”, genannt IOSS: Diese ermöglicht es, die durch EU-Unternehmen, Nicht-EU-Unternehmen und Marktplätze getätigten Fernverkäufe von aus Nicht-EU-Ländern importierten Waren im Wert von unter 150 € zu deklarieren.

Die Anwendung der Regelungen ist optional, aber sie ermöglicht die Erklärung und Zahlung der fälligen Mehrwertsteuer durch eine einzige Erklärung und über eine einzige innergemeinschaftliche Mehrwertsteuernummer.

# Die Umsatzsteuerpflicht von Marktplätzen

Zu guter Letzt: Marktplätze werden für Umsatzsteuerzwecke so eingestuft, als hätten sie die Produkte, die über ihre Plattform laufen, selbst gekauft und verkauft.

Diese Regelung wird eingeführt, um einen massiven Betrug durch Verkäufer auf Marktplätzen zu bekämpfen: 98 % der auf den kontrollierten Marktplätzen registrierten Verkäufer waren in Frankreich zum Beispiel nicht für die Mehrwertsteuer registriert.

Um dieses Problem zu lösen, wird es nun Aufgabe des Marktplatzes sein, die Mehrwertsteuer zu erheben, zu deklarieren und abzuführen, und nicht mehr die der Verkäufer.

Es gibt nun zwei Verkaufsarten im Hinblick auf die Umsatzsteuer:

  • Ein steuerfreier Verkauf zwischen dem Verkäufer und dem Marktplatz im Land der Betriebsstätte des Verkäufers.
  • Ein Verkauf zwischen dem Marktplatz und dem einzelnen Kunden, der der Mehrwertsteuer im Ankunftsland des Produkts unterliegt.

Bei dieser zweiten Verkaufsart wird der Marktplatz als Lieferant betrachtet und ist für die folgenden Transaktionen umsatzsteuerpflichtig:

  • Für europäische Unternehmen: Der Fernverkauf von Waren, die von außerhalb der EU importiert werden, mit einem Wert von weniger als 150 €.
  • Für Nicht-EU-Unternehmen: Alle BtoC-Verkäufe in der EU.

Ein Beispiel: Ein chinesischer Verkäufer verkauft über Amazon einen Regenschirm an einen Privatkunden in Deutschland. Der Verkauf wird doppelt eingestuft: Zwischen dem chinesischen Verkäufer und dem Marktplatz (steuerfrei) und ein zweiter Verkauf zwischen Amazon und dem Endkunden in Deutschland, der mit 20 % Mehrwertsteuer belegt wird. Hier muss Amazon dem Endkunden 20 % Mehrwertsteuer berechnen, sie einziehen und an den Staat abführen – anstelle des Verkäufers.

Was sind die Folgen?

In Anbetracht dessen, dass der Online-Verkauf noch nie so weit verbreitet war wie seit Beginn der Gesundheitskrise, kann man davon ausgehen, dass diese Neuregelung viele Akteure stark treffen wird:

# Für Marktplätze:

Die Marktplätze werden sich organisieren müssen, um Informationen über die Verkäufe, die über ihre Plattformen stattfinden, zu sammeln. Sie sind gegenüber den Behörden für die steuerliche Abwicklung der über ihre Plattform getätigten Verkäufe verantwortlich.

Sie haben bis zum 1. Juli Zeit, mit ihren Händlern zu kommunizieren und sie um die notwendigen Informationen zu bitten, wie z.B.: Umsatzsteueridentifikationsnummer, OSS-Registrierungsnummer, Abgangsort der Waren, Umsatzsteuerart, Mehrwertsteuersatz auf die Produkte, etc.

Die Schwierigkeit bei der Anwendung dieser Regelung liegt darin, dass die Anwendungsbedingungen je nach Auftrag beurteilt werden, der individuell analysiert werden muss.

>> Werden sie deshalb ihre von den Verkäufern eingeforderten Gebühren erhöhen (die diese wiederum selbst in ihren Einzelhandelspreisen weitergeben)?

# Für Onlinehändler:

Die Änderungen betreffen alle Verkäufer, die in der EU tätig sind oder Waren in die EU verkaufen. Sie müssen die Richtlinien des jeweiligen Marktplatzes befolgen und die Pflichtangaben wie gewünscht ändern. Es wird auch notwendig sein, sich über die Registrierung beim One-Stop-Shop (IOSS) zu informieren und die notwendigen steuerlichen Änderungen vorzunehmen.

Für EU-Unternehmen ist das eine Chance, mit Billiganbietern zu konkurrieren, die beispielsweise in China, aber auch in Großbritannien oder den USA ansässig sind. Für Nicht-EU-Verkäufer werden nun alle Pakete besteuert, was den Endpreis der Bestellungen erhöht.

# Für Kunden:

Einige kleinere Online-Bestellungen werden teurer, wenn sie von außerhalb der EU geschickt werden, da diese Pakete nun der Mehrwertsteuer unterliegen. So kostet beispielsweise eine Bestellung aus China im Wert von 10 € ab dem 1. Juli 12 €.

>> Wird es als Ausgleich eine Preissenkung durch geringere Verwaltungskosten auf EU-Seite geben?

Mit dieser neuen Maßnahme geht auch eine Verschärfung der Zollkontrollen einher, die zu Lieferverzögerungen führen kann.

# Bei Lengow:

Wir verfolgen die Änderungen auf den einzelnen Marktplätzen und aktualisieren die Ablaufprozesse unserer Partner, damit wir bis zum Stichtag am 1. Juli für die Marktplätze eine absolut regelkonforme Lösung anbieten können.

Händler müssen ihre Produktfeeds anpassen, um Informationen hinzuzufügen, die mit der Erhebung der Mehrwertsteuer verbunden sind. Diese Informationen, die vorher nicht notwendig waren, werden zu Pflichtattributen, die insbesondere über die API abrufbar sind.

Beispiel: Der frz. Marktplatz Fnac bittet Verkäufer, bei der Annahme der Bestellung ein „shippingfrom”-Feld (= Versandland) in ihren Feed einzufügen. Lengow nimmt diese Änderung in der Struktur des mit dem Fnac-Kanal verbundenen Feeds auf und fügt dieses Feld zu den auszufüllenden Attributen hinzu. Dies gilt auch für Mirakl-Marktplätze.

Alle von den Marktplätzen gewünschten Änderungen finden Sie in unserem Helpcenter.

Jetzt liegt es an Ihnen! Falls Sie dies noch nicht getan haben, informieren Sie sich schnell bei den Marktplätzen, auf denen Sie Ihre Produkte verkaufen, welche Maßnahmen erforderlich sind, und setzen Sie diese vor dem 30. Juni 2021 um.

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Adrian Gmelch

Adrian Gmelch ist Tech- und E-Commerce-begeistert. Er betreute zunächst große Tech-Unternehmen bei einer internationalen PR-Agentur in Paris, bevor er für die internationale Öffentlichkeitsarbeit bei Lengow tätig wurde.

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